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    30.12.24 15:44


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    beitragsordnung


    Auf der Grundlage der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung des WIRKE e. V. folgende Beitragsordnung:

    § 1 Grundsatz

    Die Mitgliedsbeiträge sind ein Teil der Eigenmittel, die der Verein aufbringt, um die Finanzierung seiner Arbeitsaufgaben entsprechend der satzungsgemäßen Ziele zu gewährleisten.


    § 2 Höhe der Mitgliedsbeiträge

    1. Jedes Mitglied entrichtet einen Jahresbeitrag von 40,00 EURO.

    2. Schüler, Studenten und Auszubildende entrichten einen Jahresbeitrag von 20,00 EURO. Über eine zeitweilige Beitragsbefreiung entscheidet auf Antrag der Vorstand.

    3. Über die Höhe des Jahresbeitrages bei juristischen Personen, die Mitglied des Vereins sind, entscheidet der Vorstand. Der Jahresbeitrag juristischer Personen sollte jedoch nicht unter 50,00 EUR liegen.


    § 3 Beginn und Ende der Beitragspflicht

    1. Der Verein erhebt für das Kalenderjahr 2009 erstmals Beiträge.

    2. Der Mitgliedsbeitrag wird erstmalig sowie bei der Neuaufnahme von Mitgliedern mit der Mitgliedschaft gemäß § 5 der Satzung zur Zahlung fällig. Ansonsten wird der Mitgliedsbeitrag jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres im Voraus fällig.

    3. Geht ein Aufnahmegesuch auf Mitgliedschaft im Verein beim Vorstand nach dem 31. Oktober eines Kalenderjahres ein, so wird ein Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr nicht mehr erhoben. Im Übrigen gilt § 3 Absatz 2 der Beitragsordnung.

    4. Endet die Mitgliedschaft im Verein gleich aus welchem Grunde, erfolgt keine Rückerstattung des im Voraus entrichteten Mitgliedsbeitrages.


    § 4 Fälligkeit und Zahlung des Beitrages; Mahnung

    1. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zu Beginn eines jeden Kalenderjahres im Voraus fällig. Spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Beitragsrechnung ist die Zahlung auf das Vereinskonto per Überweisung zu zahlen bzw. wird der Beitrag nach Einverständnis des Mitglieds (Einzugsermächtigung) von dessen Konto am Ende des I. Quartals eines Jahres eingezogen. Sollte eine Lastschrift aufgrund zu geringer Kontodeckung nicht eingelöst werden, so gehen evt. entstandene Gebühren zu Lasten des Mitgliedes.

    2. Kommt ein Mitglied mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug, so erfolgt eine erste schriftliche Mahnung, in der ein späterer Zahlungszeitpunkt von einem Monat festgelegt wird. Erfolgt bis zum festgesetzten Zeitpunkt kein Zahlungseingang auf dem Vereinskonto, erfolgt eine zweite schriftliche Mahnung. Für die zweite schriftliche Mahnung wird eine zusätzliche Mehraufwandsgebühr von EUR 5,00 fällig.


    § 5 Ausschluss

    Der Vorstand hat das Recht, jedes Mitglied welches den Beitrag nicht nach der zweiten Mahnung entrichtet hat, aus dem Verein auszuschließen.


    § 6 Veränderrungen

    Sollte sich der Status eines Mitgliedes verändern, so hat dieses Mitglied dies dem Vorstand und dem Kassierer mitzuteilen. Die Verrechnung von Mehrzahlungen bzw. Erstattung überzahlter Beiträge erfolgt mit der Erhebung des Mitgliedsbeitrages für das nächste Jahr.


    § 7 Gültigkeit der Beitragsordnung

    Die Beitragsordnung gilt ab dem Tage der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Die Beitragsordnung hat Gültigkeit, bis durch die Mitgliederversammlung eine Änderung beschlossen wird.

    Freiburg, 23.12.2008
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